Ihr Weg zu uns

Wunsch- und Wahlrecht
Als Patientin oder Patient haben Sie nach dem Sozialgesetzbuch (§8 SGB IX sowie §33 SGB I) ein gesetzliches Wunsch- und Wahlrecht, das Sie aktiv ausüben sollten. Ihr Leistungsträger (Krankenkasse, Rentenversicherung, etc.) muss demnach Ihrem berechtigten Klinikwunsch entsprechen. Dabei werden Ihre individuellen Bedürfnisse berücksichtigt. Ergänzen Sie Ihren Reha-Antrag daher mit einem Hinweis auf die Klinik Ihrer Wahl. Nutzen Sie alternativ gerne dieses Formular und fügen es Ihrem Reha-Antrag hinzu. Wir freuen uns auf Sie!

Widerspruchsrecht
Sofern Ihr Leistungsträger Ihrem Klinikwunsch nicht entspricht, muss er dies durch einen Bescheid schriftlich begründen. Bei einer Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen. Oftmals wird nach einem Widerspruch Ihrem Wunsch doch entsprochen. Hat Ihr Leistungsträger bereits eine Einrichtung vorgeschlagen, die nicht Ihren Wüschen entspricht, können Sie ebenfalls widersprechen. Teilen Sie Ihrem Leistungsträger - mit Hinweis auf das gesetzliche Wunsch- und Wahlrecht - schriftlich die Klinik Ihrer Wahl mit. Bei Fragen zum Wunsch- und Wahlrecht oder zum Widerspruch bei Antragsablehnung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung (Ansprechpartner).

Bei Einschränkungen des Ihnen gesetzlich zustehenden Wunsch- und Wahlrechts haben Sie die Möglichkeit, das Bundesamt für Soziale Sicherung zu informieren (bitte klicken Sie hier).